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  §126 BGB Schriftform 19.03.2024 04:49 (UTC)
   
 

Bürgerliches Gesetzbuch

    Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)    
    Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)    
    Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)    
GliederungGliederung
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 126
Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

 

Rechtsprechung zu § 126 BGB

Rechtsprechungsübersichten: Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "siehe Zeichnung im Anhang", 22.12.99 (NJW 2000, 1105)
    § 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 126 BGB, Schriftform ist nur gewahrt, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen in der Urkunde enthalten sind;
    § 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Erfordernis einer Urkundeneinheit mit in Bezug genommenen Anlagen;
    § 552 S. 1, 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, zur unzulässigen Rechtsausübung des Mieters bei Weitervermietung wegen Nichtübernahme der Räume durch den Mieter
  • BGH, Loseblatt-Mietvertrag, 24.9.97 (BGHZ 136, 357) 
    § 566 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde
  • BGH, Schuldbeitritt per Fax, 30.7.97 (NJW 1997, 3169)
    § 1 I 1 VerbrKrG (jetzt § 491 I BGB <Fassung ab 1.1.02>) anwendbar auf Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Finanzierungsleasingvertrag;
    § 126 BGB, Zugang per Telefax genügt nicht der Schriftform
  • BGH, Zugefaxte Bürgschaft, 28.1.93 (BGHZ 121, 224)
    § 126, § 130 BGB, Zugang der Urkunde;
    Art. 11 EGBGB
  • BGH, nicht unterzeichneter Nachsatz, 24.1.90 (NJW-RR 1990, 518)
    § 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 126 BGB, Anforderungen an die "Unterschrift";
    § 566 S. 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Jahresfrist beginnt mit Vertragsabschluß, nicht mit der (späteren) Invollzugsetzung des Mietverhältnisses;
    §§ 525, 559 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, ist ein Hilfsantrag des Klägers wegen Stattgabe des Hauptantrags nicht beschieden worden, so fällt der Hilfsantrag schon allein durch das Rechtsmittel der Gegenpartei in der höheren Instanz an (bei einheitlichem Sachverhalt);
    §§ 288, 291 BGB, Verzinsungspflicht beginnt (entsprechend § 187 I BGB) am Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit
  • GemSOGB, Revisionsbegründung einer Behörde, 30.4.79 (BVerwGE 58, 359)
    § 81 I 1 VwGO, § 164 II 1 SGG;
    § 126 BGB findet im öffentlichen Recht (des Bundes) keine entsprechende Anwendung: grds. setzt dort die Schriftform keine eigenhändige Unterschrift voraus
 

Literatur im Internet zu § 126 BGB

 

Querverweise

Auf § 126 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 127(Vereinbarte Form)
            § 129(Öffentliche Beglaubigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 126 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 32 II (Mitgliederversammlung; Beschlussfassung)
                § 33 I 2 (Satzungsänderung)
                § 37 I (Berufung auf Verlangen einer Minderheit)
            Stiftungen
              § 81 I (Stiftungsgeschäft)
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 111 S. 2 (Einseitige Rechtsgeschäfte)
          Willenserklärung
            § 127a(Gerichtlicher Vergleich) (zu § 126 III)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 368 S. 1 (Quittung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Teilzeit-Wohnrechteverträge
            § 484 I 1 (Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen)
            § 484 I 2 (Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) (zu § 126 III)
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              § 492 I 1 (Schriftform, Vertragsinhalt)
              § 492 I 2 (Schriftform, Vertragsinhalt) (zu § 126 III)
            Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
              § 505 II 1 (Ratenlieferungsverträge)
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 550 S. 1 (Form des Mietvertrags)
              Beendigung des Mietverhältnisses
                Allgemeine Vorschriften
                  § 568 I (Form und Inhalt der Kündigung)
                Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
                  § 574b I (Form und Frist des Widerspruchs)
            Landpachtvertrag
              § 585a(Form des Landpachtvertrags)
              § 594 S. 3 (Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses)
              § 594d II 3 (Tod des Pächters)
              § 594f(Schriftform der Kündigung)
              § 595 IV 1 (Fortsetzung des Pachtverhältnisses)
          Dienstvertrag
            § 613a VI 1 (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)
            § 623(Schriftform der Kündigung) (zu § 126 III)
            § 626 II 3 (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
            § 630 S. 1 (Pflicht zur Zeugniserteilung)
            § 630 S. 3 (Pflicht zur Zeugniserteilung) (zu § 126 III)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 641a III 2 (Fertigstellungsbescheinigung)
          Mäklervertrag
            Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
              § 655b I 1 (Schriftform)
          Einbringung von Sachen bei Gastwirten
            § 702a II (Erlass der Haftung)
          Leibrente
            § 761(Form des Leibrentenversprechens)
          Bürgschaft
            § 766 S. 1 (Schriftform der Bürgschaftserklärung)
            § 766 S. 2 (Schriftform der Bürgschaftserklärung) (zu § 126 III)
          Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
            § 780 S. 1 (Schuldversprechen)
            § 780 S. 2 (Schuldversprechen) (zu § 126 III)
            § 781 S. 1 (Schuldanerkenntnis)
            § 781 S. 2 (Schuldanerkenntnis) (zu § 126 III)
          Anweisung
            § 784 II 1 (Annahme der Anweisung)
            § 792 I 2 (Übertragung der Anweisung)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1128 II (Gebäudeversicherung)
            § 1154 I 1 (Abtretung der Forderung)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Beistandschaft
            § 1712(Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben)
            § 1715 I 1 (Beendigung der Beistandschaft)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1904 II 1 (Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen)
            § 1906 V 1 (Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung)
    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
      Allgemeine Vorschriften
        §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 126 III)
     
      Sonstige Beurkundungen
        Vermerke
          § 39(Einfache Zeugnisse) (zu § 126 I 2. Alt.)
     
      Verwahrung
        § 54a IV (Antrag auf Verwahrung)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
        Handelsvertreter
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            § 38 II 2 (Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 416(Beweiskraft von Privaturkunden)
 

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  Die Zeit der Menschenrechte läuft ab!!!
  Tut Deine Pflicht !
Was machen wir Deutsche mit den Menschenrechten?

www.Menschenrechte.de.tl
Nur in Wahrheit ist eine Welt in Frieden und Harmonie möglich. Die Einhaltung der Menschenrechte ist eine wichtige Voraussetzung dafür. Die Vereinten Nationen haben die Menschenrechte geschaffen um ein Zeichen des Friedens für alle Völker in aller Nationen zu setzen.
Das geschriebene Recht und Gesetz genügt aber nicht, um dieses Ergebnis auch zu erreichen.
Wir alle,-jeder einzelne Mensch ist aufgerufen, für die Verwirklichung dieser Rechte, die auch zugleich die Pflicht ihrer Erfüllung aufwirft, einzustehen.
Haben Sie Sich schon je die 30 Artikel der Menschenrechte durchgelesen?
Sie sollten es tun,-es ist Ihre Pflicht als Bürger eines Landes, welches den internationalen Konventionen der Menschenrechte beigetreten ist.
Prüfen Sie für Sich, ob Ihr Land seinem Wort treu ist.
Die Einhaltung der Menschenrechte, des Völkerrechts und der Staatlichen Gesetzgebung ist Voraussetzung für einen demokratisch geführten Staat.
Ist das Gebot der Rechtssicherheit nicht erfüllt, ist das ein sicheres Anzeichen für eine DIKTATUR, was nichts anderes bedeutet, als das mit der executiven Gewalt eines, mit den Geldern des Volkes finanzierten Mittels Recht gebeugt und gebrochen wird.
Die Schuld trifft das jeweilige Volk. "Schuld durch Unterlassung"!
Um dies zu vermeiden, ist es nach BGB(Bürgerliches Gesetzbuch) Pflicht, sich seiner Rechte und Pflichten kundig zu halten.
Schon einmal mußte das Deutsche Volk sagen: "Davon haben wir nichts gewußt..."
Ich sage Ihnen, auch wenn es für viele nicht so aussieht, aber wir sind im Begriff, den selben Fehler zu wiederholen und werden wieder sagen,:"Das haben wir nicht gewußt!"
Übernehmen Sie Verantwortung.-jetzt!- und gehen Sie der Sache auf den Grund,-auch wenn es unbequem ist und man sich unbeliebt macht und Gefahr läuft, Schlimmes zu entdecken.
Sie werden erstaunt sein, was Sie entdecken und Sich wundern, wie Sie das alles übersehen konnten. Es ist eben nicht alles so, wie es in der Zeitung steht.

"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.." (Grundgesetz) woraus sich die Pflicht des Volkes ergibt, für die Einhaltung der Gesetze Sorge zu tragen.
Für den Fall, das Gesetze nicht eingehalten werden ergibt sich nach Artikel 20 Satz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland "Die Pflicht zum Widerstand" wenn die demokratische Grundordnung nicht anders wieder herzustellen ist.

Zugegeben, es ist ein unangenehmer Gedanke, Widerstand leisten zu müssen gegen etwas vermeindlich viel stärkeres.
Aber wäre es nicht viel schmerzhafter, sich ein weiteres Mal für Völkermord verantworten zu müssen?

Vielleicht muß es nicht so weit kommen, wenn rechtzeitig die Wahrheit ans Licht kommt. Setzen Sie sich für den Erhalt des Friedens ein und informieren Sie Sich. Mit logischem Denken kann man die Wahrheit entdecken.

Warum wurde das BundesBeamtenGesetz in der Bundesrepublik Deutschland durch das Beamtenstatusgesetz ersetzt?

Und sagen Sie nicht, es gäbe keine BRD mehr, es hieße jetzt Deutschland.
Der Begriff "Deutschland" ist klar im Völkerrecht definiert und da gibt es nichts zu diskutieren.
BRD ist die offizielle Abkürzung für Bundesrepublik Deutschland. Und die gibt es sehrwohl. Warum würde und sonst erzählt, unsere Verfassung sei das "Grundgesetz f ü r die Bundesrepublik Deutschland". Warum steht auf unserem Reisepass und auf dem Personalausweis ganz deutlich Bundesrepublik Deutschland?
Warum aber steht nicht Bundesrepublik Deutschland unter Nationalität?
Nach Gesetz muß die Staatsbürgerschaft den Namen des Staates wiedergeben.
Das Hoheitszeichen muß auf der ersten Seite zu sehen sein.

Prüfen Sie nach, wessen Hoheitszeichen da wirklich zu sehen ist.
Prüfen Sie, was unter "Nationalität" in Pässen von souveränen Staaten mit blauen Pässen steht. Hier ein paar Beispiele:
USA, England und Italien vor Beitritt zur EU, Norwegen, Finnland, Schweden...

Lesen Sie, was in den Bundesgesetzblättern steht und ob sich das mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt.
Warum werden die Bundesgesetzblätter immernoch zu Bonn erlassen, wo doch die Hauptstadt Deutschlands eindeutig Berlin ist?
Laut Völkerrecht hat die Gesetzgebung auszugehen von der
Hauptstadt eines Landes. (Was in der Hauptstadt eines Staates gilt, gilt für das gesamte Gebiet eines Staates...)
Das ist der Grund, weshalb es bei Kriegen immer um die Besetzung der Hauptstadt geht.
Das Grundgesetz wird uns immerhin als Rechtsgrundlage und seit 1990 sogar als Verfassung genannt.

Lesen Sie, was im Völkerrecht steht. Das Völkerrecht ist laut Grundgesetz Artikel 25 diesem überzuordnen und wirft besondere Rechte und Pflichten für jeden Bewohner des Bundesgebietes auf.
Halten Sie Sich an das Gesetz und erfüllen Sie Ihre Bürgerpflicht.
Die Voraussetzungen für eine gültige Verfassung für einen souveränen Statt sind auch im Völkerrecht zu lesen.
Prüfen Sie nach ob das Grundgesetz den Namen "Verfassung" nach geltendem Recht und Gesetz wirklich verdient hat.

Lesen Sie das Impressum des "Finanzamtes" auf der Seite der Finanzverwaltungagentur vom Bundesministerium. Fällt Ihnen was auf? Schauen Sie Sich die Intervalle genauer an, in denen die Vorstände wechseln. Was ist wohl der Grund dafür?

Genau wie wir können Ihnen die verantwortlichen Personen auch nicht alles sagen. Sie bemühen Sich sowieso schon nach Kräften, die Wahrheit über die Medien zu verbreiten, wenn auch versteckt.
Um sie zu erkennen, braucht man gewisse Voraussetzungen, die j e d e r Mensch, der lesen und denken kann erlangen kann, wenn er den o.g. Fragen nachgeht.
Zu Ihrer Erleichterung:
Laut Urteil von November 2008, also ganz aktuell hat das Sozialgericht in Berlin entschieden, daß es keine Wiedervereinigung gegeben haben kann, ein nicht mehr existentes Wirtschaftsgebiet, (DDR) sich nicht vereinigen kann mit einem Gebiet, welches durch vorherige Löschung des Geltungsbereiches nicht mehr definiert ist (die sog. alten Bundesländer und deren Verwaltung BRD). Prüfen Sie nach!

Wenn Sie den Frieden wollen, erkundigen Sie Sich von Sich aus nach den Gegebenheiten. Damit Sie nicht wieder sagen müssen, " Das haben wir nicht gewußt". Denn dann wird es zu spät sein.

Jeder Krieg ist nicht nur ein Verbrechen gegen die Menschenrechte, sondern auch ein Verbrechen gegen die Schöpfung Gottes und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Wer sich nicht kundig macht, macht sich schuldig!
  Vielleicht nicht gerade gegen uns!
Gesetze und Verfassung sind einzuhalten! Ganz und von allen. Auch vom "Gesetzgeber" ebenso, wie von Verwaltung und Justiz!
Die Rechtshirarchie muß dabei Beachtung finden.
Naturgesetze vor Völkerrecht,
Völkerrecht vor Staatsrecht,
Staatsrecht vor Landesrecht.
  Was tun, wenn dagegen verstoßen wird?
Jeder, auch wir Bürger haben die Pflicht, Gesetzen zu folgen entsprechend ihrere Rangordnung.
Entspricht ein Gesetz den internationalen Regeln des Völkerrechts nicht, so ist die Duldung dessen nicht rechtens.
Um das zu bemerken, haben wir die Pflicht, die Gesetze zu kennen.
Das ist Gesetz.
Vertrauen ist zwar gut, jedoch sollte man sich der Vertrauenswürdigkeit versichern.
  Was Ihr tun könnt:
Es ist ein sehr schönes Gefühl, gerade durchŽs Leben gehen zu können. Bleibt gerade und überlasst nicht die Herrschaft über Euer Leben anderen.
Wenn Ihr nicht wisst, wie, oder dadurch Schwierigkeiten bekommt, daß Ihr ehrlich bleibt, redet mit uns.

Schreiben Sie uns eine e-mail. Bitte setzen Sie "ALLES IST MÖGLICH" in den Betreff, (wegen der Übersicht). Vielen Dank und auf gute Zusammenarbeit!

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