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  Mitteilung der Alliiertenkommandatura 19.03.2024 10:46 (UTC)
   
 

vom 8. Oktober 1951

Alliierte Kommandatura Berlin

BK/O (51) 56
8. Oktober 1951

Betrifft: Berliner Verfassung

An den:

Regierenden Bürgermeister von Berlin

Stadtverordnetenvorsteher

1. Da eine Klärung der Bestimmungen der Anordnung BK/O (50) 75 sich als notwendig erwiesen hat, hat die Alliierte Kommandatura jetzt beschlossen, daß Absatz 2 (c) der Anordnung BK/O (50) 75 folgendermaßen ausgelegt werden soll:

(a) Das Abgeordnetenhaus von Berlin darf ein Bundesgesetz mit Hilfe eines Mantelgesetzes, das die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes in Berlin für gültig erklärt, übernehmen.

(b) Die Vorschriften von Ausführungsverordnungen oder -bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz dürfen für Berlin durch Erlaß (Hinweis oder auf andere Weise) als Berliner Anordnungen oder Bestimmungen Geltung erhalten.

(c) Das Mantelgesetz muß festlegen, daß alle Hinweise in den Bundesgesetzen, -verordnungen und -bestimmungen auf irgendeine Bundesstelle oder Bundesbehörde als Hinweis auf die zuständige Berliner Stelle oder Behörde ausgelegt werden sollen. (Wenn Zweifel darüber entstehen können, welches die in Frage kommende Stelle oder Behörde ist, so muß der Berliner Erlaß diesen Punkt klarstellen.) Eine Ausnahme kann nur in dem Fall gemacht werden, wenn der Berliner Senat oder das Abgeordnetenhaus beschließen, daß die praktische Anwendung des Gesetzes dies erfordert, vorausgesetzt, daß die Alliierte Kommandantur von einem solchen Beschluß benachrichtigt wird und innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung dagegen keine Einwendungen erhebt.

2. Diese Auslegung berührt Absatz 1 und 2 (a) und (b) der Anordnung BK/O (50) 75 in keiner Weise und ändert auch die verfassungsmäßige Lage Berlins nicht. Solange Artikel 1, Absatz 2 und 3 der Berliner Verfassung zurückgestellt sind, kann Berlin nicht als ein Land der Bundesrepublik betrachtet werden.

G. K. Bourne
Generalmajor
Vorsitzender Kommandant


Quellen: Ingo v. Münch, Dokumente des geteilten Deutschland, KRÖNER 391
© 11. September  2001


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Schreiben der drei Hohen Kommissare an den Bundeskanzler
betreffend die Ausübung des von den Drei Mächten
vorbehaltenen Rechtes in bezug auf Berlin

vom 26. Mai 1952
(in der Fassung des Briefes X vom 23. Oktober 1954)

                      26. Mai 1952

Seiner Exzellenz
dem Herrn Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland

Herr Bundeskanzler,

Wie wir Ihnen im Laufe unserer Erörterungen über die Verträge zwischen den Drei Mächten und der Bundesrepublik, die heute unterzeichnet worden sind, schon angekündigt haben, wird nach Inkrafttreten dieser Verträge der von den Militärgouverneuren hinsichtlich der Artikel 23 und 144 Absatz z des Grundgesetzes am 12. Mai 1949 ausgesprochene Vorbehalt von den Drei Mächten in Ausübung ihres Rechtes in bezug auf Berlin mit Rücksicht auf die internationale Lage formell aufrechterhalten werden.

Die Drei Mächte erklären in diesem Zusammenhang, daß sie sich deswegen nicht weniger der für die Bundesrepublik bestehenden Notwendigkeit, Berlin Hilfe zu leisten, und der Vorteile bewußt sind, welche mit der Verfolgung einer der Politik der Bundesrepublik gleichartigen Politik durch Berlin verbunden sind.

Sie haben deshalb beschlossen, ihr Recht in bezug auf Berlin in einer Weise auszuüben, welche der Bundesrepublik die Erfüllung ihrer in Abschrift angeschlossenen Erklärung betreffend Hilfeleistungen für Berlin erleichtert und en Bundesbehörden gestattet, die Vertretung Berlins und der Berliner Bevölkerung nach außen sicherzustellen.

Gleichermaßen werden sie keine Einwände dagegen erheben, daß Berlin gemäß einem angemessenen, von der Alliierten Kommandatura zugelassenen Verfahren die Gesetzgebung der Bundesrepublik übernimmt, insbesondere die Gesetzgebung über Währung, Kredit und Devisen, Staatsangehörigkeit, Paßwesen, Ein- und Auswanderung, Auslieferung, Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, Handels- und Schiffahrtsverträge, Freizügigkeit des Warenverkehrs und Außenhandels- und Zahlungsabkommen.

Im Hinblick auf die Erklärung der Bundesrepublik, betreffend Hilfeleistungen für Berlin und die Belastung des Bundeshaushalts durch die Besatzungskosten der Drei Mächte in Berlin gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften, sind die Drei Mächte bereit, die Bundesregierung vor der Festsetzung ihrer Berliner Besatzungskostenhaushalte zu konsultieren. Es ist ihre Absicht, diese Kosten auf der niedrigsten Grundlage festzusetzen, die mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit Berlins und der dort stationierten alliierten Streitkräfte vereinbar ist.

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
John J. McCloy
Hoher Kommissar der Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland
Ivone Kirkpatrick
Hoher Kommissar des Vereinigten Königreichs in Deutschland

Für die Regierung der Republik Frankreich
Andre Francois-Poncet
Hoher Kommissar der Republik Frankreich in Deutschland


Quellen: Ingo v. Münch, Dokumente des geteilten Deutschland, KRÖNER 391
© 11. September  2001


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Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes
(Drittes Überleitungsgesetz).

vom 4. Januar 1952.

Hinweis: In den Bundesgesetzen von 1953/54 bis 1990 wurde stets auf dieses Gesetz verwiesen (im Paragraphen "Berliner Klausel")

Der Bundestag hat mit. Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
 

§ 1
Grundsatz

(1) Für die finanziellen Beziehungen des Bundes zum Land Berlin gilt nach Maßgabe dieses Gesetzes dasselbe Recht, das nach dem Grundgesetz und den Bundesgesetzen für die finanziellen Beziehungen des Bundes zu den übrigen Ländern gilt. Für die finanziellen Beziehungen der übrigen Länder zum Land Berlin gilt nach Maßgabe dieses Gesetzes- dasselbe Recht, das nach dem Grundgesetz und den Bundesgesetzen für die finanziellen Beziehungen der Länder untereinander gilt.

(2) Sind die finanziellen Beziehungen des Bundes zu den übrigen Ländern auf bestimmten Sachgebieten vertraglich geregelt, so sollen die Bundesregierung und der Senat des Landes Berlin entsprechende Regelungen treffen.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten mit Wirkung vom 1. April 1951.

§ 2
Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln

(1) Für den Übergang der nach diesem Gesetz vom Bund zu übernehmendcn Lasten und Deckungsmittel ist Stichtag der 1. April 1951.

(2) Das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund - Erstes Überleitungsgesetz - in der Fassung vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I. S. 779) und die Artikel II bis V des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund - Zweites Überleitungsgesetz - vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I. S. 774) gelten mit den folgenden Abänderungen:

1. Soweit das Erste und das Zweite Überleitungsgesetz von Tatbeständen oder Rechtsverhältnissen nach dem Stand vom 31. März 1950 oder vom 1. April 1950 ausgehen, tritt im Verhältnis zwischen dem Bund und dem Land Berlin an die Stelle der Jahreszahl 1950 die Jahreszahl 1951; bundesgesetzliche Bestimmungen, nach denen der Bund im Verhältnis zum Land Berlin Aufwendungen vor dem 1. April 1951 übernommen hat, bleiben unberührt.

2. Die Höhe der Aufwendungen, die der Bund nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Ersten Überleitungsgesetzes trägt, kann durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Senat des Landes Berlin fest bemessen werden.

3. Die Aufwendungen, die sich aus dem Vollzug des Gesetzes des Landes Berlin über die Versorgung von Kriegs- und Militärdienstbeschädigten sowie ihren Hinterbliebenen vom 24. Juli 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 318) ergeben, trägt der Bund in Höhe von 75 vom Hundert.

(3) Das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe auf Grund des Gesetzes des Landes Berlin über eine Ausgleichsabgabe vom 2. März 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 91) fließt dem Bund zu.

§ 3
Ausgleichsforderungen

(1) Der Bund erstattet dem Land Berlin 90 vom Hundert der Zinsen für Ausgleichsforderungen, die auf Grund der Durchführungsbestimmung Nr. 19 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 23. Dezember 1949 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 509) aus der Umstellung der überörtlichen Berliner Uraltguthaben gegen das Land Berlin entstehen. Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung wird bestimmt, welche Uraltguthaben als überörtlich im Sinne dieses Gesetzes gelten.

(2) Bestimmungen, die zur Anpassung der Währungsgesetzgebung im Land Berlin an die Währungsgesetzgebung im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes für Ausgleichsforderungen oder für Zinsen und Tilgungsbeträge von Ausgleichsforderungen erforderlich werden, bleiben einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.

§ 4
Rechte und Pflichten des Landes Berlin

Trägt der Bund im Verhältnis zum Land Berlin bestimmte Lasten oder fließen ihm bestimmte Deckungsmittel zu, so hat das Land Berlin auf diesen Sachgebieten gegenüber dem Bund die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten wie die übrigen Länder.

§ 5
Haushaltsrecht

Soweit das Land Berlin Teile des Bundeshaushaltsplans ausführt oder zur Erfüllung bestimmter Zwecke Bundesmittel erhält oder Bundesvermögen oder Bundesmittel verwaltet, gelten die Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung und die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften. Entsprechendes gilt für die Mittel aus Sondervermögen des Bundes.

§ 6
Bundesrechnungshof

Das Gesetz über. Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) tritt im Land Berlin zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird.

§ 7
Finanzverwaltung

(1) Im Land Berlin gelten bis auf weiteres nicht:
1. das Gesetz über, die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) mit Ausnahme der §§ 23 bis 33 und des § 39; jedoch bleiben die §§ 117, 21 Satz 2, §§ 24 bis 29, 44, 45 und 46 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung im Land Berlin mit der Abweichung in Kraft, daß der Senator für Finanzen an die Stelle des Reichsministers der Finanzen tritt. Mit dieser Maßgabe treten die §§ 23 bis 33 und § 39 im Land Berlin zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird;
2. das Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung. für Branntwein vom 8. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 491).

(2) Soweit und solange die Finanzbehörden des Landes Berlin Abgaben verwalten, deren Aufkommen ganz dem Bund zufließt, unterstehen sie unmittelbar den Weisungen des Bundesministers der Finanzen.

(3) Soweit und solange die Finanzbehörden des Landes Berlin Abgaben verwalten, deren Aufkommen dem Bund zufließt, erhält das Land Berlin vom Bund für die Verwaltung dieser Abgaben eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt:
4 5 vom Hundert des Aufkommens der Zölle und der Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer;
2 vom Hundert des Aufkommens der Umsatzsteuer und der Beförderungsteuer;
4 vom Hundert des vom Bund in Anspruch genommenen Teilaufkommens der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer.

§ 8
Bundesfinanzhof

(1) Das. Gesetz über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 257) tritt im Land Berlin zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach. § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird; bis zum Inkrafttreten einer bundesgesetzlichen Regelung der Finanzgerichtsbarkeit (Artikel 108 Abs. 5 des Grundgesetzes) gilt das Verwaltungsgericht Berlin als Finanzgericht

(2) Die Zuständigkeit des. Bundesfinanzhofs erstreckt sich nicht auf die Baunotabgabe (Gesetz über eine Baunotabgabe vom 21. Juli 1949 - Verordnungsbl. für Berlin I S. 273 - und Gesetz über die Verlängerung der Baunotabgabe vom 15. Dezember 1950 - Verordnungsbl. für Berlin I S. 559 -), die Notabgabe vom Betriebsvermögen in Berlin (West) (Artikel III des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung. in Berlin vorn 29. Dezember 1950 - Verordnungsbl. für Berlin 1951 I S. 26 -) und auf Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Grundsteuer und der Gewerbesteuer.

§ 9
Reichs- und Staatsvermögen

Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl .I S. 467) und die Verordnung zur Durchführung des § 6 dieses Gesetzes vom 26. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 471) treten im Land Berlin mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird.

§ 10
Post und Fernmeldewesen

(1) Die Einnahmen und Ausgaben des vom Senat des Landes Berlin verwalteten Post- und Fernmeldewesens gehen mit Wirkung vom 1. April 1951 auf den Bund (Deutsche Bundespost) über.

(2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen kann den für das Post- und Fernmeldewesen zuständigen Behörden des Landes Berlin nach Anhörung des Senators. für das Post- und Fernmeldewesen Weisungen erteilen.. Die dem Bundesminister der Finanzen gegenüber der Deutschen Bundespost zustehenden Befugnisse erstrecken sich auch auf die Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens in Berlin. Die Überwachung. der Haushaltsführung und die Prüfung der Haushaltsrechnung obliegen dem Bundesrechnungshof nach den für die Deutsche Bundespost geltenden Bestimmungen.

(3) Bis zum 31. März 1952 finden Ablieferungen aus den Betriebseinnahmen des Post- und Fernmeldewesens in Berlin an den Bund und an das Land Berlin nicht statt.

(4) Nach Errichtung einer Rundfunkanstalt für das Land Berlin wird ein Teil der Rundfunkgebühren, der nach den im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Grundsätzen zu bemessen ist, an diese Anstalt abgeführt. Bis dahin stehen die Rundfunkgebühren nach Absatz 1 der Deutschen Bundespost zu.

§ 11
Fortgeltung alten Rechts

Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages. das im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes Bundesrecht geworden ist und im Land Berlin fortgilt, wird im Land Berlin Bundesrecht von dem Zeitpunkt ab, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird.

§ 12
Bundesabgabenrecht

(1) Bundesrecht über die Im Artikel 105 des Grundgesetzes bezeichneten Abgaben, das für den übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichzeitig mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet wird, wird im Land Berlin binnen eines Monats nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger gemäß Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin in Kraft gesetzt.

(2) Das in der Anlage 1 bezeichnete Bundesrecht tritt im Land Berlin mit Wirkung vom 1. Januar 1952 in Kraft.

(3) Das In der Anlage 2 bezeichnete, vom Bundesrecht abweichende Recht des Landes Berlin bleibt als Bundesrecht bis zum 31. Dezember 1952 In Kraft.

(4) Auf dem Gebiet der Einheitsbewertung und der Vermögensteuer gelten für die Zeit bis zur nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes die bisherigen Bestimmungen des Landes Berlin weiter; das Land Berlin kann für diese Zeit vom Bundesrecht abweichende Bestimmungen erlassen.

(5) Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 515) und das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S.519) mit Ausnahme des § 33 treten im Land Berlin mit Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft. Der Senat des Landes Berlin wird ermächtigt, für die Zeit bis zur nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes vom Bundesrecht abweichende Bestimmungen über den Erlaß der Grundsteuer oder eines Teils der Grundsteuer in Fällen wesentlicher Ertragsminderung (Artikel II Nr. 1 Buchstabe k des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes) zu erlassen.

(6) Artikel III des Ersten Gesetzes des Landes Berlin über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 (Verorduungsbl. für Berlin 1951 S. 26) und das Gesetz des Landes Berlin über Abgaben in Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezember 1951 (Gesetz-und Verordnungsbl. für Berlin S. 1187) gelten bis zum Schluß des Kalendervierteljahres, in dem die bundesgesetzliche Regelung des Lastenausgleichs im Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung in Kraft gesetzt wird.

§ 13
Sonstiges Buudesrecht

(1) Sonstiges Bundesrecht, das für den übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichzeitig mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet wird und dessen Geltung im Gebiet des Landes Berlin ausdrücklich bestimmt ist, wird im Land Berlin binnen eines Monats nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger gemäß Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin In Kraft gesetzt. -

(2) Das in der Anlage 3 bezeichnete Bundesrecht tritt im Land Berlin zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird, soweit sich nicht aus der Anlage etwas anderes ergibt.

(3) Das Gesetz des Landes Berlin über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 329), das Gesetz des Landes Berlin zur Änderung und Ergänzung des. D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 24. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 382) und das Zweite Gesetz des Landes Berlin zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes vom 11. Dezember 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 1139) werden im Land Berlin Bundesrecht von dem Zeitpunkt ab, zu dem dieses Gesetz im Land Berlin nach § 19 Abs. 1 in Kraft gesetzt wird.

§ 14
Durchführungsverordnungen

Ist im Bundesrecht, das als solches im Land Berlin in Kraft tritt, die Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsverordnungen vorgesehen, so gelten die auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Durchführungsverordnungen im Land Berlin von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Ermächtigungsvorschrift im Land Berlin als Bundesrecht in Kraft tritt. Treten die Durchführungsverordnungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, so gelten sie im Land Berlin von diesem Zeitpunkt ab.

§ 15
Allgemeine Bestimmungen über die Rechtsangleichung

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz und seinen Anlagen nicht etwas anderes ergibt, tritt das vom Land Berlin zu übernehmende Bundesrecht mit demselben Wortlaut in Kraft, mit dem es im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes gilt. Abweichungen sind zulässig, soweit sie
1. durch die Bezugnahme auf bisher abweichende Regelungen des Landes Berlin,
2. durch das nach diesem Gesetz zugelassene Sonderrecht des Landes Berlin,
3. durch abweichende Behördenbezeichnungen im Land Berlin
bedingt sind.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Geltungsbereich von Bundesrecht, dessen Geltung im Gebiet des Landes Berlin noch nicht kraft ausdrücklicher Bestimmung vorgesehen ist, durch Rechtsverordnung auf das Gebiet des Landes Berlin zu erstrecken, sofern es im Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung in Kraft gesetzt wird.

§ 16
Bundeszuschuß für den Haushalt des Landes Berlin

(1)Das Land Berlin erhält mit Wirkung vom 1. April 1951 zur Deckung des Fehlbedarfs seines Landeshaushalts einen Bundeszuschuß. Die Höhe des Bundeszuschusses wird durch das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans bestimmt. Der Bundeszuschuß ist dem Land Berlin in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen.

(2) Der Bundeszuschuß soll so bemessen sein, daß das Land Berlin die durch seine besondere Lage bedingten Aufgaben erfüllen kann.

(3) Solange die Abgabe "Notopfer Berlin" erhoben wird, dient ihr Aufkommen der Deckung des Bundeszuschusses. Übersteigt das Aufkommen den festgesetzten Bundeszuschuß, so verbleibt der Mehrbetrag dem Bund.

§ 17
Statistik

Die für den übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes angeordneten allgemeinen statistischen Erhebungen werden auch im Land Berlin durchgeführt. Die Bestimmung des § 4 gilt entsprechend.

§ 18
Durchführung des Gesetzes

Der Bundesminister der Finanzen erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Zu § 10 erläßt sie der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen.

§ 19
Gesetzliche Übernahme durch Berlin

(1) Dieses Gesetz wird wirksam, sobald das Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin seine Anwendung beschließt.

(2) Die Durchführung dieses Gesetzes durch das Land Berlin bildet die Voraussetzung für die finanziellen Leistungen, zu denen der Bund nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber dem Land Berlin verpflichtet ist.

§ 20
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Januar 1952..

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer

Der Bundesminister der Justiz
Dehler

Der Bundesminister
für das Post-. und Fernmeldewesen
Schuberth

Der Bundesminister
für gesamtdeutsche Fragen
Jakob Kaiser


Anlage I. (§12 Absatz 2)

Bundesabgabenrecht,
das mit Wirkung vom 1. Januar 1952 im Land Berlin In Kraft tritt

1.Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 21. Oktober 1948 (WiGB1. S. 103)
2. Abschnitt IV des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (W1GB1. 5.69)
3. Gesetz über die Steuerbefreiung von Branntwein zur Herstellung von Treibstoff vom 10. August 1949 (WiGBL S. 248)
4.Gesetz zur Änderung des Zudcersteuergesetzes vom 18. AprIl 1950 (Bundesgesetzbl. S. 93)
5. Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes vom 14. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 363)
6. Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates vom 28. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 682)
7. Verordnung über Höchstgrenzen der Stückeinheit bei Zigaretten vom 21. November 1950 (Bundesgesetzbl. S.789)
8. Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 19. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S.73)
9. §§ 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von   Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 159)
10. § 2 des Gesetzes zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 (l3undesgesetzbl. I S.371)
11. Verordnung über Steuersätze für Auszüge aus Kaffee (Kaffee-Extrakte) und für Gemische anderer Stoffe mit Kaffee vom 16. Juni 1951 (Bundesanzeiger Nr. 127 vom S. Juli 1951)
12. Verordnung über Steuersätze für Teeauszüge vom 16. Juni 1951. (Bundesanzeiger Nr. 127 vom 5. Juli 1951)
13. Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom 30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764)
14. Gesetz über steuerliche Behandlung von Tabakerzeugnissen besonderer Eigenart vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 469)
15. Verordnung über Preisklassen und Packungsgrößen für Tabakerzeugnisse vom 25. Juli 1951 (Bundesanzeiger Nr. 145 vom 31. Juli 1951)
16. Zweites Gesetz zur Änderung des Tdbaksteuergesetzes vom 7. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 489)
17. Verordnung über Kaffeesteuersätze (Durchschnittsteuersätze für Auszüge aus Kaffee - Kaffee-Extrakte - und für Gemische anderer Stoffe mit Kaffee) vom 19. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 209 vom 27. Oktober 1951)

Anlage 2 (§ 12 Absatz 3)

Abgabenrecht des Landes Berlin,
das als Bundesrecht bis zum 31. Dezember 1952 in Kraft. bleibt

1. Gesetz über die Wiedererhebung der Kapitalverkehrsteuer und der Wechselsteuer vom 21. Juli 1949 (Verordnungsbl. für Berlin 1 5. 219)
2. Gesetz über die Besteuerung von Kaffee und Tee vom 21. Juli 1949 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 249)
3. Gesetz über eine Ausgleichsabgabe vom 2. März 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 91)
4. § 1 des Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 in der Fassung des Gesetzes über die Erhöhung der Rennwettsteuer vom 10. April 1933 vom 23. März 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 169)
5. Einkommensteuergesetz in Angleichung an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Einkommensteuerrecht vom 16. Mai 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 183)
6. Körperschaftsteuergesetz in Angleichung an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Körperschaftsteuerrecht vom 16. Mai 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 199)
7. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 379)
8. Artikel I Ziffer I des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 7. August 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 394)
9. Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes vom 7. August 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 395)
10. Gesetz zur Änderung - des Einkommensteuergesetzes vom 22. September 1950 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 419)

Anlage 3 (§ 13Absatz 2)

Bundesrecht,
das mit dem Inkrafttreten des Dritten Überleitungsgesetzes im Land Berlin in Kraft tritt

1. Gesetz über die Errichtung eines Statistischen Amtes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 21. Januar 1948 (WIGB1. 5. 19) in der Fassung des Zweiten Gesetzes über den vorläufigen Aufbau der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 19. Januar 1949 (WiGB1. 5.9)
2. Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 (WiGBl. S..263)
3. Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft vom 26. August 1949 (WiGBI. S.303)
4. Gesetz über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 (WiGB1.S. 305)
5. § 1 Abs. 1 und 3, §§ 13 und 14 des Gesetzes über die Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1949 sowie über die Haushaltsführung und über die vorläufige Rechnungsprüfung im Bereich der Bundesverwaltung (Haushaltsgesetz 1949 und Vorläufige Haushaltsordnung) vom 7. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 199)
6. Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen vom 13. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S.204)
7. Gesetz über die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft vom 28. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S.340)
8. Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften vom 15. August 1950 (Bundesgesetzbl. S.365)
9. Gesetz über die Übernahme. von Sicherheitsleistungen. und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft vom 4. September 1950 (Bundesgesetzblatt S.447)
10. Gesetz über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) vom 4. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 721) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900)
11. Gesetz über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz) vom 5. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 47)
12. Verordnung über die Bereitstellung von Lagern und über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen Deutschen aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebietsteilen, aus Polen und der Tschechoslowakei auf die Länder des Bundesgebietes vom 8. Februar 1951 (Bundesanzeiger Nr. 29 vom 10. Februar 1951)
13. Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) vom 28. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 135)
14. Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951. (Bundesgesetzbl. I. S. 157) mit der Abweichung, daß in § 6 jeweils die Worte "1. April 1950" durch die Worte "1. April 1951" und die Worte "31. März 1950" durch die Worte "31. März 1951" ersetzt werden.
15. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 219)
16. Gesetz über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 221)
17. Zweites Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft vom 20. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 255)
18. Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269)
19. Gesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272)
20. Gesetz über die Rechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
21. Gesetz über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung vom 14. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. 1 S. 450)
22. Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 471)
23. Gesetz über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 und über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 451)
24. Gesetz über eine Bundesbürgschaft zur Abwicklung von Saatenkrediten für die Ernten bis zum Jahre 1949 vom 30. Juli .1951 (Bundesgesetzbl. I S. 475)
25. Verordnung über die Übernahme von Bürgschaften des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaues (Bürgschaftsverordnung) vom 30. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 483)
26. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Viehzählungen vom 2. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 481)


Quellen: Bundesgesetzblatt Teil I. 1952 S. 1
Ingo v. Münch, Dokumente des geteilten Deutschland, KRÖNER 391
© 11. September  2001


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  Die Zeit der Menschenrechte läuft ab!!!
  Tut Deine Pflicht !
Was machen wir Deutsche mit den Menschenrechten?

www.Menschenrechte.de.tl
Nur in Wahrheit ist eine Welt in Frieden und Harmonie möglich. Die Einhaltung der Menschenrechte ist eine wichtige Voraussetzung dafür. Die Vereinten Nationen haben die Menschenrechte geschaffen um ein Zeichen des Friedens für alle Völker in aller Nationen zu setzen.
Das geschriebene Recht und Gesetz genügt aber nicht, um dieses Ergebnis auch zu erreichen.
Wir alle,-jeder einzelne Mensch ist aufgerufen, für die Verwirklichung dieser Rechte, die auch zugleich die Pflicht ihrer Erfüllung aufwirft, einzustehen.
Haben Sie Sich schon je die 30 Artikel der Menschenrechte durchgelesen?
Sie sollten es tun,-es ist Ihre Pflicht als Bürger eines Landes, welches den internationalen Konventionen der Menschenrechte beigetreten ist.
Prüfen Sie für Sich, ob Ihr Land seinem Wort treu ist.
Die Einhaltung der Menschenrechte, des Völkerrechts und der Staatlichen Gesetzgebung ist Voraussetzung für einen demokratisch geführten Staat.
Ist das Gebot der Rechtssicherheit nicht erfüllt, ist das ein sicheres Anzeichen für eine DIKTATUR, was nichts anderes bedeutet, als das mit der executiven Gewalt eines, mit den Geldern des Volkes finanzierten Mittels Recht gebeugt und gebrochen wird.
Die Schuld trifft das jeweilige Volk. "Schuld durch Unterlassung"!
Um dies zu vermeiden, ist es nach BGB(Bürgerliches Gesetzbuch) Pflicht, sich seiner Rechte und Pflichten kundig zu halten.
Schon einmal mußte das Deutsche Volk sagen: "Davon haben wir nichts gewußt..."
Ich sage Ihnen, auch wenn es für viele nicht so aussieht, aber wir sind im Begriff, den selben Fehler zu wiederholen und werden wieder sagen,:"Das haben wir nicht gewußt!"
Übernehmen Sie Verantwortung.-jetzt!- und gehen Sie der Sache auf den Grund,-auch wenn es unbequem ist und man sich unbeliebt macht und Gefahr läuft, Schlimmes zu entdecken.
Sie werden erstaunt sein, was Sie entdecken und Sich wundern, wie Sie das alles übersehen konnten. Es ist eben nicht alles so, wie es in der Zeitung steht.

"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.." (Grundgesetz) woraus sich die Pflicht des Volkes ergibt, für die Einhaltung der Gesetze Sorge zu tragen.
Für den Fall, das Gesetze nicht eingehalten werden ergibt sich nach Artikel 20 Satz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland "Die Pflicht zum Widerstand" wenn die demokratische Grundordnung nicht anders wieder herzustellen ist.

Zugegeben, es ist ein unangenehmer Gedanke, Widerstand leisten zu müssen gegen etwas vermeindlich viel stärkeres.
Aber wäre es nicht viel schmerzhafter, sich ein weiteres Mal für Völkermord verantworten zu müssen?

Vielleicht muß es nicht so weit kommen, wenn rechtzeitig die Wahrheit ans Licht kommt. Setzen Sie sich für den Erhalt des Friedens ein und informieren Sie Sich. Mit logischem Denken kann man die Wahrheit entdecken.

Warum wurde das BundesBeamtenGesetz in der Bundesrepublik Deutschland durch das Beamtenstatusgesetz ersetzt?

Und sagen Sie nicht, es gäbe keine BRD mehr, es hieße jetzt Deutschland.
Der Begriff "Deutschland" ist klar im Völkerrecht definiert und da gibt es nichts zu diskutieren.
BRD ist die offizielle Abkürzung für Bundesrepublik Deutschland. Und die gibt es sehrwohl. Warum würde und sonst erzählt, unsere Verfassung sei das "Grundgesetz f ü r die Bundesrepublik Deutschland". Warum steht auf unserem Reisepass und auf dem Personalausweis ganz deutlich Bundesrepublik Deutschland?
Warum aber steht nicht Bundesrepublik Deutschland unter Nationalität?
Nach Gesetz muß die Staatsbürgerschaft den Namen des Staates wiedergeben.
Das Hoheitszeichen muß auf der ersten Seite zu sehen sein.

Prüfen Sie nach, wessen Hoheitszeichen da wirklich zu sehen ist.
Prüfen Sie, was unter "Nationalität" in Pässen von souveränen Staaten mit blauen Pässen steht. Hier ein paar Beispiele:
USA, England und Italien vor Beitritt zur EU, Norwegen, Finnland, Schweden...

Lesen Sie, was in den Bundesgesetzblättern steht und ob sich das mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt.
Warum werden die Bundesgesetzblätter immernoch zu Bonn erlassen, wo doch die Hauptstadt Deutschlands eindeutig Berlin ist?
Laut Völkerrecht hat die Gesetzgebung auszugehen von der
Hauptstadt eines Landes. (Was in der Hauptstadt eines Staates gilt, gilt für das gesamte Gebiet eines Staates...)
Das ist der Grund, weshalb es bei Kriegen immer um die Besetzung der Hauptstadt geht.
Das Grundgesetz wird uns immerhin als Rechtsgrundlage und seit 1990 sogar als Verfassung genannt.

Lesen Sie, was im Völkerrecht steht. Das Völkerrecht ist laut Grundgesetz Artikel 25 diesem überzuordnen und wirft besondere Rechte und Pflichten für jeden Bewohner des Bundesgebietes auf.
Halten Sie Sich an das Gesetz und erfüllen Sie Ihre Bürgerpflicht.
Die Voraussetzungen für eine gültige Verfassung für einen souveränen Statt sind auch im Völkerrecht zu lesen.
Prüfen Sie nach ob das Grundgesetz den Namen "Verfassung" nach geltendem Recht und Gesetz wirklich verdient hat.

Lesen Sie das Impressum des "Finanzamtes" auf der Seite der Finanzverwaltungagentur vom Bundesministerium. Fällt Ihnen was auf? Schauen Sie Sich die Intervalle genauer an, in denen die Vorstände wechseln. Was ist wohl der Grund dafür?

Genau wie wir können Ihnen die verantwortlichen Personen auch nicht alles sagen. Sie bemühen Sich sowieso schon nach Kräften, die Wahrheit über die Medien zu verbreiten, wenn auch versteckt.
Um sie zu erkennen, braucht man gewisse Voraussetzungen, die j e d e r Mensch, der lesen und denken kann erlangen kann, wenn er den o.g. Fragen nachgeht.
Zu Ihrer Erleichterung:
Laut Urteil von November 2008, also ganz aktuell hat das Sozialgericht in Berlin entschieden, daß es keine Wiedervereinigung gegeben haben kann, ein nicht mehr existentes Wirtschaftsgebiet, (DDR) sich nicht vereinigen kann mit einem Gebiet, welches durch vorherige Löschung des Geltungsbereiches nicht mehr definiert ist (die sog. alten Bundesländer und deren Verwaltung BRD). Prüfen Sie nach!

Wenn Sie den Frieden wollen, erkundigen Sie Sich von Sich aus nach den Gegebenheiten. Damit Sie nicht wieder sagen müssen, " Das haben wir nicht gewußt". Denn dann wird es zu spät sein.

Jeder Krieg ist nicht nur ein Verbrechen gegen die Menschenrechte, sondern auch ein Verbrechen gegen die Schöpfung Gottes und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Wer sich nicht kundig macht, macht sich schuldig!
  Vielleicht nicht gerade gegen uns!
Gesetze und Verfassung sind einzuhalten! Ganz und von allen. Auch vom "Gesetzgeber" ebenso, wie von Verwaltung und Justiz!
Die Rechtshirarchie muß dabei Beachtung finden.
Naturgesetze vor Völkerrecht,
Völkerrecht vor Staatsrecht,
Staatsrecht vor Landesrecht.
  Was tun, wenn dagegen verstoßen wird?
Jeder, auch wir Bürger haben die Pflicht, Gesetzen zu folgen entsprechend ihrere Rangordnung.
Entspricht ein Gesetz den internationalen Regeln des Völkerrechts nicht, so ist die Duldung dessen nicht rechtens.
Um das zu bemerken, haben wir die Pflicht, die Gesetze zu kennen.
Das ist Gesetz.
Vertrauen ist zwar gut, jedoch sollte man sich der Vertrauenswürdigkeit versichern.
  Was Ihr tun könnt:
Es ist ein sehr schönes Gefühl, gerade durchŽs Leben gehen zu können. Bleibt gerade und überlasst nicht die Herrschaft über Euer Leben anderen.
Wenn Ihr nicht wisst, wie, oder dadurch Schwierigkeiten bekommt, daß Ihr ehrlich bleibt, redet mit uns.

Schreiben Sie uns eine e-mail. Bitte setzen Sie "ALLES IST MÖGLICH" in den Betreff, (wegen der Übersicht). Vielen Dank und auf gute Zusammenarbeit!

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