|
|
|
|
|
|
|
|
Glaube nicht an die Willkür des Beamten. Denn alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20, Abs.2 GG)
und damit auch alle Willkür.
Fundstelle: GVBl 1998, S. 702
Art. 65
Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen
die volle persönliche Verantwortung.
(2) 1 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der
Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen.
2 Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine
Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren
Vorgesetzten zu wenden. 3 Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie
ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das
dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die
Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm
aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. 4 Die Bestätigung ist auf
Verlangen schriftlich zu erteilen.
(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung,
weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung des nächsthöheren
Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gelten Absatz 2 Sätze
3 und 4 entsprechend.
Privatrechtliche Haftungsansprüche können daraus aus meiner Sicht nicht logisch abgeleitet werden. Ich würde denen, die das behaupten, nicht glauben. Denn der Beamte handelt nicht als Privatperson und haftet also auch nicht privatrechtlich. Er handelt als Staat und ist ihm und dem Gesetz verpflichtet. Das ist auch die Privatperson. Private Rechte (die der Privatperson) unterliegen der staatlichen Rechtsprechung, oder? Dann ist also der Beamte nicht der Privatperson selbst verpflichtet, sondern dem Gesetz, welches ihre Rechte regelt. Abgesehen davon kann eine Privatperson nicht der Dienstherr eines Beamten sein. Die Rechtsvorschriften für die Privatperson unterliegen ja dem Recht des Staates und der gesetzlichen Bestimmung, die durch den zuständigen Beamten zur Geltung kommt. Woraus sollten sich also die vielpropagierten Haftungsansprüche rechtfertigen? Das ist nur mein Gedanke. Vielleicht eine Anregung, nicht alles der Bequemlichkeit halber zu glauben. Im falschen Glauben zu handeln, kann teuer werden und gefährlich!
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|